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Auswahl eines Mitglieds des Personalrats für eine Arbeitsgruppe

Die Entscheidung, welches Mitglied den Personalrat gem. § 60 Abs. 3 S. 3 NPersVG vertritt, trifft ausschließlich der Personalrat. Nach § 60 Abs. 3 S. 3 NPersVG kann die Beteiligung eines Personalratsmitglieds nur verweigert werden, wenn aus der Beschreibung des Auftrages der Arbeits- oder Planungsgruppe ein zeitlich und organisatorisch hinreichend bestimmbarer Inhalt erkennbar wird, der die Mitbestimmung nicht berührt.

§ 60 III 3 NPersVG.

VG Oldenburg, Beschl. v. 19.Juni 2006 – 9 A 2945/06 –

Seiten 28 - 31

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2007
Veröffentlicht: 2007-01-05
Dokument Auswahl eines Mitglieds des Personalrats für eine Arbeitsgruppe