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Beachtliche Zustimmungsverweigerung bei Personalauswahl

Mit der Begründung, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann der Personalrat die Zustimmung wegen Verstoßes der Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verweigern (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG), wenn er unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls erklärt, dass die Personalauswahl unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofils erfolgt sei. Der Dienststelle steht kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Bewerber um ein öffentliches Amt die von ihr in einer Ausschreibung aufgestellten objektiven Mindestanforderungen erfüllt.

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG.

OVG Hamburg, Beschl. v. 1. 3. 2011 – 8 Bf 206/10.PVL –

Seiten 350 - 353

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2011
Veröffentlicht: 2011-08-25
Dokument Beachtliche Zustimmungsverweigerung bei Personalauswahl