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Besonderheiten des Risikomanagements im Konzern

Im Jahr 1998 verpflichtete der Gesetzgeber Vorstände von Aktiengesellschaften dazu, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Er konkretisierte damit die allgemeine Sorgfaltspflicht von Vorständen gemäß § 93 Abs. 1 AktG, um Defiziten im Umgang mit Risiken, die durch spektakuläre Krisen und Insolvenzen namhafter Unternehmen (z.B. Metallgesellschaft, Bremer Vulkan) offensichtlich geworden waren, entgegen zu wirken. Aus § 91 Abs. 2 AktG resultiert für den Vorstand nach h. M. eine zweistufige Verpflichtung: Zum einen muss er ein Risikofrüherkennungssystem und zum anderen ein darauf ausgerichtetes internes Überwachungssystem einrichten.

Seiten 609 - 628

Dokument Besonderheiten des Risikomanagements im Konzern