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Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 168 SGB IX.
§ 44 Abs 1, § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG.
Art. 7 Abs. 2 RL 2000/78/EG.

Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 9.3.2017 – C-406/15, Milkova – NZA 2017, 439), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau (§§ 44 ff. BBG) jedenfalls nicht hinter dem durch die §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurückbleibt.

BVerwG, Urt. v. 7.7.2022 – 2 A 4/21 –
mit Anmerkung von PD Dr. Thomas Spitzlei, abgedruckt in diesem Heft ab S. 152.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.04.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2023
Veröffentlicht: 2023-04-12
Dokument Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit