• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Das zukünftige europäische Umwelthaftungsrecht zu Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Spannungsfeld zwischen Herausforderungen und Antworten

Es ist hinlänglich bekannt und als Allgemeinwissen in der Alltagspraxis verankert, dass neben den Faktoren Kapital und Humankapital auch dem Faktor Umweltschutz bezüglich eines Elements des Nachhaltigkeitsprinzips und des Wirtschaftswachstums eine zentrale Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund hat das Europäische Parlament und der Europäische Rat einen Richtlinien-Entwurf über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (10933/5/2003 – C5-0445/2003 – 2002/0021 COD)) erarbeitet und demnächst von ihnen in Form eines Erlasses beschlossen und verabschiedet wird. Der derzeitige Entwurf sieht Haftungsverschärfungen hinsichtlich des jetzig geltenden Industrieanlagenrechtes vor, die dies grundlegend verändern wird. Im Anhang I dieser Richtlinie sind alle Tätigkeiten und Anlagen, auf die sich dieser Richtlinien Entwurf bezieht, aufgelistet.

In diesem Zusammenhang geht die EU-Kommission u. a. von einer Umwelthaftpflichtversicherung (in Form von Deckungsvorsorge) aus, – getreu dem Motto – wer verschärfte Haftung übernimmt, wird all die derzeit verfügbaren und möglichen technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen bezüglich des Abwehrens/Abwendens von Umweltschäden ergreifen und/oder einsetzen, um Haftungsfolgen diesbezüglich zu vermeiden. D. h., der Hintergrund und/oder die Zielsetzung der vorgesehenen Richtlinie ist die Einführung europäisch harmonisierter Regeln zur Umwelthaftung, die auf dem Verursacherprinzip beruhen. Dadurch werden die im Anhang I aufgeführten Anlagenbetreiber/Unternehmen verpflichtet, Umweltschäden vorzubeugen oder von denen verursachte Schäden an der Umwelt wiederherzustellen bzw. für die entsprechende Sanierungsmaßnahme zu zahlen.

Diese zuvor genannten Pflichten sind in erster Linie dann auch von den staatlichen Behörden durchzusetzen. Somit zielt die EU-Kommission (als Kerninhalt) darauf ab, eine Haftung für ökologische Schäden zu schaffen, die der Allgemeinheit entstanden sind. Von dieser Richtlinie sollen ausschließlich Wasserverschmutzung, Schädigung der biologischen Vielfalt (Biodiversity) und die Gesundheit gefährdende Bodenverschmutzung erfasst werden. Das Grundschema zur Quantifizierung von möglichen Stoffeinträgen (Schadstoffbelastungen) in die Gewässer zeigt (Abb. 1). Dieses Grundschema spiegelt zum Teil die Tätigkeiten und Industrieanlagen des Anhangs I wieder.

Überdies soll dieser Richtlinien-Entwurf weder die bislang bestehenden internationalen Vereinbarungen noch die nationalen Umwelthaftungsregelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten ersetzen, sondern vielmehr das Umwelthaftungsrecht um ein weiteres Instrument ergänzt werden. In diesem Beitrag werden deshalb die Herausforderungen und Konsequenzen des zu verschärfenden europäischen Umwelthaftungsrechts bezüglich des o. g. Richtlinien- Entwurfes am Beispiel u. a. der chemischen Industrie – auch im Hinblick auf die geplante Einführung eines Systems zur Regulierung chemischer Substanzen, das unter der Bezeichnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restrictions of Chemicals) bekannt wurde- und deren Übertragung auf andere Wirtschaftszweige u. a. die Entsorgungswirtschaft dargestellt und mögliche Folgen aufgezeigt.

Seiten 289 - 293

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 6 / 2004
Veröffentlicht: 2004-06-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Das zukünftige europäische Umwelthaftungsrecht zu Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Spannungsfeld zwischen Herausforderungen und Antworten