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Datenportabilität

Art. 20 DSGVO regelt das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die damit normierte Datenportabilität soll insbesondere dateninduzierten Lock-in-Effekten vorbeugen. Die Regelung verfolgt damit zuvörderst wettbewerb(srecht)liche Ziele im Gewande des Datenschutzrechts. Es ist dabei allerdings zweifelhaft, ob die Regelung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ihr vom Verordnungsgeber definiertes Ziel erreichen wird.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 1 / 2017
Veröffentlicht: 2017-01-09
Dokument Datenportabilität