Der Arbeitsunfall – Voraussetzungen für seine Anerkennung – Teil 2/2
(Fortsetzung und Abschluss des Beitrags aus sis 2-2009)
Diese wurde vom Reichsversicherungsamt (Der früheren obersten Versicherungsbehörde, die auch Rechtsprechungsaufgabe wahrnahm) Ende des 19./ Anfang des 20. Jahrhundert entwickelt und ist vom BSG übernommen worden. Sie dient dazu die Folgen von Unfällen, für die die Unfallversicherungsträger (=Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) haften müssen, von den Folgen, für die sie nicht haften müssen, zu unterscheiden. Denn es ist nicht zu rechtfertigen, dass die Unfallversicherungsträger für alle Gesundheitsschäden, die irgendwie im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall entdeckt werden, eintreten müssen. Sie sollen nur für die Unfallfolgen Leistungen erbringen, die „wesentlich“– das ist das entscheidende Wort– durch den Unfall verursacht wurden.
Seiten 133 - 135
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-04 |