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Die Bedeutung bankaufsichtlicher Mindestanforderungen für die Arbeit des Aufsichtsorgans

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14.12.2012 das aktualisierte Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Die neue Fassung ist vor allem auf die Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie („CRD IV“) zurückzuführen.
Wie bereits in allen MaRisk-Rundschrieben zuvor, ist die Finanzaufsicht davon überzeugt, dass erst ein adäquates Risikomanagement eine Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans schafft. Dies beinhaltet deshalb auch dessen angemessene Einbindung in die institutsinternen Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse.
In diesem Kontext sind in den MaRisk detaillierte Kontroll-, Erörterungs- und Kenntnisnahmepflichten des Aufsichtsorgans enthalten. Die Geschäftsleiter haben dem Aufsichtsorgan außerdem ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der internen Revision einzuräumen. Auch in der jüngsten Novelle der MaRisk (Stand: Dezember 2012) ist der international zu beobachtende Trend zur Stärkung der Rechte des Aufsichtsorgans (Diskussion um „Corporate Governance“) konsequent in den MaRisk umgesetzt worden.

Seiten 615 - 635

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