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Die Grenzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Nichteintritt des Überganges der ausländischen Arbeitsverhältnisse auf den inländischen Entleiher
Zugleich Anmerkung zum Urteil des BAG v. 26.4.2022 – 9 AZR 228/21

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangt von einem Leiharbeitsunternehmen für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Hat das Unternehmen die Erlaubnis nicht, tritt eine empfindliche Sanktion ein: Der Entleiher der Arbeitnehmer wird unmittelbar deren Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit dem Verleiher werden unwirksam, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Diese Rechtswirkungen treten unmittelbar durch Gesetz als materielle Rechtsänderung ein. Im grenzüberschreitenden Falle stellt sich die Frage, ob sich die Regelung des Überganges der Arbeitsverhältnisse auch im Ausland auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht verneint in seinem Grundsatzurteil vom 26.4.2022 diese Frage: Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Unwirksamkeit ausländischer Arbeitsverhältnisse herbeiführen könne. Im Ergebnis: Das AÜG wirkt nicht grenzüberschreitend, dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist zuzustimmen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.04.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 4 / 2023
Veröffentlicht: 2023-04-04
Dokument Die Grenzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Nichteintritt des Überganges der ausländischen Arbeitsverhältnisse auf den inländischen Entleiher