Die Pflichten der Betroffenen
Als erster Grundsatz und vollkommen in das System der bisherigen Pflichtenverteilung eingebettet gilt, dass der Geprüfte sämtliche bei ihm anfallende Kosten der digitalen Betriebsprüfung zu tragen hat. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Materialwerts und der Erstellung der zu übergebenden Datenträger, sondern auch für die Kosten, die durch die Nutzung der Räume durch Finanzbeamte entstehen genauso wie durch die Inanspruchnahme von Mitarbeitern eines Betriebes.
Seiten 96 - 101