• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Die vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag (nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB) bzw. deliktsrechtlich (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) oder aus Gefährdungshaftung (insbesondere § 7 StVG) sowie die Haftung der Arbeitskollegen untereinander und sorgt damit seit vielen Jahrzehnten für Rechtssicherheit und Betriebsfrieden.

Seiten 558 - 559

Dokument Die vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte