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Die Zurechnung öffentlicher arbeitsschutzpolitischer Äußerungen von Beamten im Rahmen des gemeinschaftlichen Staatshaftungsanspruchs
Anmerkung zum Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2007 in der Rechtssache C-470/03, A. G. M. – COS. MET s. r. l. gegen Republik Finnland und Tarmo Lehtinen

Eingebettet in ein Vorabentscheidungsersuchen eines erstinstanzlichen Zivilgerichts in Finnland urteilte der Gerichtshof am 17. April 2007 in der Rechtssache C-470/03, A. G. M. – COS. MET s. r. l. gegen die Republik Finnland und Tarmo Lehtinen, über die Haftung eines Mitgliedstaates für öffentliche Äußerungen eines staatlichen Beamten. Das Urteil (s. S. 32 in diesem Heft) ist in dreierlei Hinsicht bemerkenswert: Es schließt eine Lücke im gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsrecht im Hinblick auf die Zurechenbarkeit von öffentlichen Erklärungen eines Amtsträgers zum Mitgliedstaat. Zugleich ist das Verhältnis von den Binnenmarkt verwirklichendem Gemeinschaftsrecht zum fundamentalen Recht auf freie Meinungsäußerung (eines Amtsträgers) berührt. Schließlich bietet der Sachverhalt aus der arbeitsschutzrechtlichen Perspektive wichtige Rückschlüsse für die gemeinschaftsrechtskonforme Wahrnehmung von Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Seiten 29 - 32

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.01.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 1 / 2008
Veröffentlicht: 2008-01-10
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