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Dienstunfallschutz bei Verletzung eines Beamten durch körperlichen Angriff eines Kollegen

§ 31 BeamtVG.
§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes i. S. v. § 31 BeamtVG, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst sind. Anderes gilt etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat.

BVerwG, Urt. v. 13.7.2023 – 2 C 3.22 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 2 / 2024
Veröffentlicht: 2024-01-23
Dokument Dienstunfallschutz bei Verletzung eines Beamten durch körperlichen Angriff eines Kollegen