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Einleitung

Bereits die Weimarer Reichsverfassung enthielt Regelungen über eine Mitwirkung der Beamten und Arbeitnehmer. So war in Art. 130 Abs. 3 WRV die Errichtung besonderer Beamtenvertretungen und in Art. 165 Abs. 2 WRV die Bildung von Arbeitnehmervertretungen (Betriebsarbeiterräte) vorgesehen. Das Nähere sollte durch ein Gesetz geregelt werden. Für Beamte kam es zunächst nicht zur Bildung von Vertretungen, da mehrere Gesetzesanläufe erfolglos blieben. In der Folge wurden Beamtenvertretungen auf Erlassgrundlage errichtet; sie hatten jedoch nur beratende Funktionen. Dagegen kannte das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 die Mitbestimmung von Arbeitern und Angestellten in den Bereichen Arbeitsordnung und Kündigung.

Seiten 21 - 23

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