Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Rentenberechnung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berechnen Renten aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt unterschiedlich. In dieser Abhandlung geht es ausschließlich um die Frage, wie gesondert gemeldetes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 11 Abs. 2 und 3 DEÜV) zu behandeln ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-21 |