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Ermächtigung von nebenamtlich tätigen Krankenhausärzten zur vertragsärztlichen Versorgung

§ 116 SGB V
§ 31a Ärzte-ZV

1. Nach § 116 SGB V i. V. m. § 31a Ärzte-ZV können nur Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, die hauptberuflich in einen Krankenhaus beschäftigt sind.

2. Ein mit einem vollen Versorgungsauftrag für die ambulante Versorgung zugelassener Vertragsarzt, der zugleich im Krankenhaus mit einer Arbeitsleistung von durchschnittlich 10 bis 11 Wochenstunden angestellt ist, erfüllt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nicht, weil er im Krankenhaus nur nebenberuflich tätig ist.

(redaktionelle Leitsätze)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2014 – L 11 KA 46/13 –
(Vorinstanz: SG Aachen, Urt. v. 22.2.2013 – S 7 KA 1/12 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-29
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Dokument Ermächtigung von nebenamtlich tätigen Krankenhausärzten zur vertragsärztlichen Versorgung