Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge
Das Beitragsverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zweifellos sehr kompliziert. Die wichtigsten Aufgaben kommen hier den Arbeitgebern zu. Sie sind für die Berechnung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeitnehmer verantwortlich. Diese Beiträge werden vom Gesetz als Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezeichnet (§ 28d SGB IV). Dazu gehören die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in erster Linie vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle gezahlt (§ 28e SGB IV). Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers, bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (hier als Minijob- Zentrale bezeichnet).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-01 |