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Fallstricke beim Auslandseinsatz in den USA
zugleich Anmerkung zum Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe S 16 AL 1195/12 vom 28.1.2013

Ein seit über neun Jahren in gehobener Position versicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter M., 52 Jahre alt, kam mit seinem in St. ansässigen Arbeitgeber überein, für die Dauer von drei Jahren, beginnend am 1.März 2010, bei der amerikanischen Tochtergesellschaft in Houston eine leitende Position zu übernehmen. Folgende arbeitsrechtlich relevanten Regelungen wurden vereinbart:
1. An die Stelle des bestehenden Arbeitsvertrags trat eine Auslandsvereinbarung „Foreign Assignment Agreement“, die zwischen dem Mitarbeiter und der hundertprozentigen amerikanischen Tochtergesellschaft abgeschlossen wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht mehr das deutsche Mutterunternehmen, sondern die in Houston ansässige Gesellschaft war.
2. Unabhängig von den tatsächlichen betrieblichen Weisungsbefugnissen aufgrund der binationalen Unternehmensstruktur wurde der „President“ des amerikanischen Tochterunternehmens direkter Vorgesetzter; M. als „Vice President“ hatte an ihn zu berichten.
3. Alle Kosten des Auslandsaufenthalts, im Wesentlichen also Vergütungen, Zusatzleistungen wie z.B. Flüge nach Deutschland, sowie der entsprechende Arbeitgeberanteil der in den USA erforderlichen Sozialversicherungen werden von der amerikanischen Gesellschaft getragen.
4. Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen zur amerikanischen Rentenversicherung, der Social Security Administration (SSA), werden freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung geleistet, wobei nicht ersichtlich wurde, ob dies aufgrund einer Empfehlung des Arbeitgebers oder aufgrund von Eigeninitiative des M. erfolgte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2013
Veröffentlicht: 2013-07-01
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