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Gemeindliche Vergabe von Wegerechtskonzessionen für ein Energieversorgungsnetz – Stromnetz Heiligenhafen

§ 20 Abs. 1 GWB i. d. F. v. 18.12.2007, §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 EnWG, § 134 BGB
BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 65/12
vorgehend: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 22/12
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 03.02.2012 – 14 O Kart 83/10

1. Gemeinden haben auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein „Konzernprivileg“ noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten „In- house-Geschäfts“ berufen.

2. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

3. Die Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb ist unwirksam, wenn ein entsprechender Konzessionsvertrag wegen unbilliger Behinderung von Unternehmen, die sich um die Konzession bewerben, nichtig wäre.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-05-15
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Dokument Gemeindliche Vergabe von Wegerechtskonzessionen für ein Energieversorgungsnetz – Stromnetz Heiligenhafen