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Gerichtsverfahren: Besetzung Spruchkörper / Verhinderung Vorsitzender

§ 21f GVG

Ist sechs Monate nach dem planmäßigen Ausscheiden eines Vorsitzenden Richters aus dem richterlichen Dienst dessen Stelle noch nicht besetzt, liegt regelmäßig keine „vorübergehende Verhinderung“ i. S. des § 21f Abs. 2 GVG mehr vor.

Anmerkung zum Beschluss des 6. Senats des BSG vom 29. 11. 2006 – B 6 KA 34/06 B –
Anmerkung vom Dr. Michael Ruppelt, Präsident des LSG Hamburg

Seiten 760 - 764

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.12.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2007
Veröffentlicht: 2007-12-10
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