• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Gesundheitsschutz/Arbeitszeitgestaltung/Mindestruhezeit

RL 2003/88/EG

1. Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.
2. Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.
3. Art. 3 der Richtlinie 2003/88 ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

(amtliche Leitsätze)

Urteil des EuGH vom 2.3.2023, Rs. C-477/21 (ICH./. MÁVSTART Vasúti Személyszállító Zrt.), ECLI:EU:C:2023:140 –
Anmerkung von Dr. Barbara Klopstock, München

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.07.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 7 / 2023
Veröffentlicht: 2023-07-04
Dokument Gesundheitsschutz/Arbeitszeitgestaltung/Mindestruhezeit