Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Haftung des Personalrats und seiner Mitglieder
Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen. Trotz dieser Ehrenamtlichkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung stellt sich die Frage, ob nicht umgekehrt die Personalratsmitglieder sogar für ihre finanziell wirksamen Entscheidungen erforderlichenfalls selbst Schadensersatz leisten müssen, wobei eine derartige Haftung auch von einem Verschulden abhängig sein könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |