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Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Haftung des Personalrats und seiner Mitglieder

Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen. Trotz dieser Ehrenamtlichkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung stellt sich die Frage, ob nicht umgekehrt die Personalratsmitglieder sogar für ihre finanziell wirksamen Entscheidungen erforderlichenfalls selbst Schadensersatz leisten müssen, wobei eine derartige Haftung auch von einem Verschulden abhängig sein könnte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-26
Dokument Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Haftung des Personalrats und seiner Mitglieder