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Handelsrechtliche Bilanzierung und Prüfung von sonstigen Rückstellungen

In Bezug auf den Anteil an der Bilanzsumme kommt der Rückstellungsbilanzierung in Deutschland eine große Bedeutung zu, wie verschiedene Untersuchungen belegen. Eine aktuelle Auswertung von Abschlüssen börsennotierter Unternehmen zeigt, dass der Anteil der Rückstellungen an der Bilanzsumme derzeit ca. 10% beträgt. Davon entfallen gem. dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 lit. B HGB auf die Pensionsrückstellungen ca. 30%, Steuerrückstellungen ca. 8% und sonstigen Rückstellungen ca. 62%.
Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen bereitet die Bilanzierung von Rückstellungen – einschließlich des korrespondierenden Ausweises – Schwierigkeiten. Die Komplexität einer zutreffenden Passivierung wurde durch die Novellierung der Rückstellungsbilanzierung dem Grunde und der Höhe nach infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erneut verschärft. Ursächlich hierfür ist zum einen die Ungewissheits- bzw. Schätzungskomponente aufgrund unvollkommener Informationslage, welche der Bilanzposition zum Bilanzierungszeitpunkt grds. innewohnt, sowie zum anderen Zweifelsfragen, die im Zusammenhang mit der Neufassung der Bewertungskonzeption von (langfristigen) Rückstellungen gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB auftreten können.

Seiten 331 - 373

Dokument Handelsrechtliche Bilanzierung und Prüfung von sonstigen Rückstellungen