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Handungsspielraum des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung / Krankheitsbedingte Kündigung kennt keine Wartezeit

Nach § 5 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung geht hervor, wie der Arbeitgeber hierbei vorgehen soll. Auch ist im Arbeitsschutzgesetz nicht vorgesehen, dies durch eine Rechts-Verordnung näher zu regeln.

Seite 535

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.11.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2008
Veröffentlicht: 2008-11-05
Dokument Handungsspielraum des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung / Krankheitsbedingte Kündigung kennt keine Wartezeit