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Hat der Betriebsrat, insbesondere bei der Einführung von Software, ein Mitbestimmungsrecht in Sachen Datenschutz? – Spoiler: Nein.

Wird in einem Unternehmen eine Software eingeführt, so verfügt der Betriebsrat über das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn es sich bei dieser Software um die Einführung einer technischen Einrichtung handelt, die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglicht. Ebenso hat der Betriebsrat sein Wächteramt im Sinne des § 80 BetrVG auszuüben und im Rahmen dessen auch für die Einhaltung der DSGVO und der sonstigen Datenschutzgesetze zu sorgen. Ein allgemeines Mitbestimmungs- oder Beratungsrecht in Fragen des Datenschutzes, das über die Beteiligungsrechte des § 80 BetrVG hinausgeht, existiert jedoch nicht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.03.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-04-28
Dokument Hat der Betriebsrat, insbesondere bei der Einführung von Software, ein Mitbestimmungsrecht in Sachen Datenschutz? – Spoiler: Nein.