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II. Rückwirkende Ereignisse – 2. Nachträgliches Herabsetzen des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

EStG §§ 16, 17.

BFH-Urteil vom 19. August 2009 – I R 3/09

Seiten 155 - 156

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.05.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2010
Veröffentlicht: 2010-04-30
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