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JAV bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII

Zum 01.01.1997 ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten. Die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienste werden seither nach den §§ 81 ff SGB VII ermittelt. Wen interessiert da nach nunmehr über sieben Jahren noch die Rechtslage vor dem SGB VII? Die durch das SGB VII abgelöste Reichsversicherungsordnung (RVO) dürfte inzwischen von den meisten Schreibtischen verschwunden sein und als verstaubtes Relikt ihre Bleibe in Bibliotheken gefunden haben.

Die Vorschriften der RVO, alles Schnee von gestern? Unsere Prüfungen, die wir in unserer Eigenschaft als Mitarbeiter des HVBG Prüfung & Beratung bei den Berufsgenossenschaften durchführen, zeigen uns immer wieder das Gegenteil. Wie ist zum Beispiel der Jahresarbeitsverdienst eines in der DDR Verunglückten zu berechnen der eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht und eine Rente begehrt? Oder wie verhält es sich mit der Entschädigung einer Berufskrankheit die aus einer Beschäftigung in den 60er Jahren herrührt?

Im Folgenden wollen wir zunächst auf die Besonderheiten der Versicherungsfälle in der ehemaligen DDR eingehen. Anschließend möchten wir die JAV-Berechnung und die Anpassungen seit 1949 betrachten. Hier ist ein besonderer Augenmerk auf die Ortslöhne zu richten, die vor Einführung des Mindest-JAV in Höhe von 60 bzw. 40 v.H. der Bezugsgröße als Mindestberechnungsgrundlage heranzuziehen waren.

Seiten 607 - 611

Dokument JAV bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII