• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Keine EEG-Umlagepflicht für ältere Bestandsanlagen

§§ 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 61 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014, §§ 61f Abs. 1, 61f Abs. 2 EEG 2017

1. Hat der Letztverbraucher eine Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 01.09.2011 als Eigenerzeugungsanlage betrieben und verbraucht er den so erzeugten Strom selbst, handelt es sich um eine (ältere) Bestandsanlage mit der Folge, dass der mit ihr eigenerzeugte Strom nicht umlagepflichtig ist.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem erzeugten Strom versorgten Verbrauchsstandorte schon vor dem gesetzlichen Stichtag aus der Eigenerzeugungsanlage versorgt wurden. Wortlaut, Historie, Systematik sowie Sinn und Zweck der Befreiungsregelungen geben keinen Anhalt für eine verbrauchsstandortbezogene Einschränkung. Für die Annahme, dass der Bestandsschutz auf das seinerzeitige Eigenversorgungskonzept beschränkt ist und die nachträgliche Erschließung eines zusätzlichen Verbrauchsstandorts daher vom Bestandsschutz nicht gedeckt sei, ist kein Raum.
3. Für die Gesetzesauslegung ist der ‚Leitfaden zur Eigenversorgung‘ der BNetzA aus Juli 2016 nicht verbindlich, denn er stellt weder eine Festlegung dar, noch hat er den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Verlautbarung der Regulierungsbehörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themenkomplexen und den davon betroffenen Rechtsfragen bekannt macht.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023 – I-26 U 6/22
Vorgehend: LG Duisburg, Urt. v. 31.08.2022 – 10 O 376/20

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2023
Veröffentlicht: 2023-09-13
Dokument Keine EEG-Umlagepflicht für ältere Bestandsanlagen