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Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten

§ 39 BeamtStG.
§ 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58 BremPersVG.
§ 3 BremBG.
§ 38 BremDG.
§ 118 Abs. 3 LHO.
§ 72 VerfBrHv.

1. Die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BremDG) unterliegt nicht der Mitbestimmung.

2. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) unterliegt nach bremischen Personalvertretungsrecht der Mitbestimmung auch dann, wenn es gegen die Leiterin eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes verhängt werden soll.

3. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes darf vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ohne Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung verhängt werden.

4. Für das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats kommt es nicht darauf an, ob die begehrte Maßnahme rechtlich zulässig und sachlich vertretbar ist.

OVG Bremen, Beschl. v. 27.5.2020 – 6 LP 287/19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2020
Veröffentlicht: 2020-10-26
Dokument Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten