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Öffentliche Wiedergabe einer Funksendung in Patientenzimmern eines Krankenhauses.

§ 20b, § 22, § 97 UrhG

1. Die öffentliche Wiedergabe einer Funksendung im Sinne des § 22 UrhG setzt voraus, dass eine tatsächliche Wahrnehmbarmachung des Werkes erfolgt ist, auch wenn eine Weitersendung im Sinne des § 20b UrhG vorliegt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Wiedergabehandlung trifft den Anspruchsteller. Darlegungs- und Beweiserleichterung für das Vorliegen von Wiedergabehandlungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses kommen grundsätzlich nicht in Betracht.

(amtliche Leitsätze)

AG München, Urt. v. 29.07.2022 – 142 C488/22 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-02-23
Dokument Öffentliche Wiedergabe einer Funksendung in Patientenzimmern eines Krankenhauses.