Öffentliche Wiedergabe einer Funksendung in Patientenzimmern eines Krankenhauses.
§ 20b, § 22, § 97 UrhG
1. Die öffentliche Wiedergabe einer Funksendung im Sinne des § 22 UrhG setzt voraus, dass eine tatsächliche Wahrnehmbarmachung des Werkes erfolgt ist, auch wenn eine Weitersendung im Sinne des § 20b UrhG vorliegt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Wiedergabehandlung trifft den Anspruchsteller. Darlegungs- und Beweiserleichterung für das Vorliegen von Wiedergabehandlungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses kommen grundsätzlich nicht in Betracht.
(amtliche Leitsätze)
AG München, Urt. v. 29.07.2022 – 142 C488/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-23 |