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Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Einführung der eAkte in den gemeinsamen Einrichtungen

§ 44d Abs. 5, § 44h Abs. 3, § 50 Abs. 3 SGB II.
§ 70 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Nr. 3, 16 BPersVG.

1. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzende Hardware.

2. Bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II kommt dem örtlichen Dienststellenleiter kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 – 5 P 2/16 – = PersV 2017, 374 und v. 25.7.2019 – 5 PB 19/18). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 44d Abs. 5 SGB II normierten Verantwortlichkeit des örtlichen Geschäftsführers für den Arbeitsschutz.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 2.12.2019 – 12b K 5804/17.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.07.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2020
Veröffentlicht: 2020-06-24
Dokument Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Einführung der eAkte in den gemeinsamen Einrichtungen