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Rechtliche Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung unter dem Einfluss des EU-Wasserrechts

Dieser Beitrag zeigt überblickartig die Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung in Deutschland durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23. 10. 2000 und die künftige Grundwasserrichtlinie auf. Abschnitt I. fasst in der gebotenen Kürze die derzeitigen Rahmenbedingungen nach deutschem Recht zusammen. Abschnitt II. gibt die für das Altlastenthema wichtigsten Vorgaben der WRRL und des Entwurfs der Grundwasserrichtlinie (E-GWRL) nach dem Stand des Kommissionsentwurfs vom 19. 09. 2003 wieder. Unter III. finden sich Thesen zum Einfluss von WRRL und E-GWRL auf den Umgang mit Altlasten. Im Zentrum stehen dazu die Fragen:
– Wie gehen Altlasten/Grundwasserschäden in die Bewertung der Gewässerqualität nach der WRRL („guter chemischer Zustand“) ein? Unter welchen Bedingungen können altlastenbedingte Belastungen zur Folge haben, dass der Zustand eines Grundwasserkörpers als „schlecht“ einzustufen ist?
– Unter welchen Bedingungen können Vorgaben der WRRL/GWRL dazu führen, dass sich die Kriterien für die Bewertung einer einzelnen Altlast/eines Grundwasserschadens und für Sanierungsentscheidungen ändern? Kann aus der Sanierungspflicht für einen Grundwasserkörper eine Sanierungspflicht für eine einzelne Altlast/Grundwasserschaden resultieren?
Vorab wird auf Folgendes hingewiesen: Die Diskussion um die WRRL ist sehr im Flusse. Ihre Regelungen sind zum Teil ungenau und interpretationsfähig, bestimmte Schlüsselfragen werden bewusst offen gelassen. Ein ausgewiesener Experte des europäischen Umweltrechts beurteilt die WRRL wie folgt: „Im nicht nur politisch und rechtlich, sondern notwendig auch sprachlich kompromisshaften gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsprozess entstehen Texte, die einerseits allen Wohl und niemandem Wehe eine Gesprächigkeit aufweisen, hinter der sich mehr als nur gelegentlich die eigentlich entscheidende normative Regelung verbirgt wie die Nadel im Heuhaufen – wenn es sie denn überhaupt gibt. Auf der anderen Seite gerät der Rechtstext nicht minder häufig dort karg, wo der Rechtsanwender Klarheit erwarten darf, sie aber wegen mangelnder Dezisionsbereitschaft oder Dezisionsfähigkeit nicht finden kann.“

Seiten 40 - 46

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2004.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8371
Ausgabe / Jahr: 1 / 2004
Veröffentlicht: 2004-02-01
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Dokument Rechtliche Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung unter dem Einfluss des EU-Wasserrechts