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Sonstige Rückstellungen

– Rückstellungen sind bis zum Bilanzstichtag begründete Verpflichtungen, die hinsichtlich ihres Grundes und/oder ihrer Höhe ungewiss sind.
– Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bewerten.
– Bei der Rückstellungsbewertung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der zugrunde liegenden Verpflichtung abzustellen; damit sind künftige Preis- und Kosteneffekte in die Bewertung einzubeziehen.
– Durch das BilMoG wurde ein Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen eingeführt.

Seiten 289 - 308

Dokument Sonstige Rückstellungen