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Unterscheidung der Rufbereitschaft vom Hintergrunddienst

§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL

1. Einzige tarifliche Tatbestandsvoraussetzung und entscheidendes Unterscheidungskriterium von Bereitschaftsdienst i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL und Rufbereitschaft i. S. d. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL ist, ob der Arbeitgeber nach Maßgabe der von ihm getroffenen Anordnungen den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt oder ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort im Rahmen der durch den Zweck der Rufbereitschaft vorgegebenen Grenzen frei wählen kann. Im ersten Fall handelt es sich um Bereitschaftsdienst, im zweiten Fall um Rufbereitschaft.

2. Die Befugnis, diese Sonderformen der Arbeit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL nur anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß Arbeit lediglich in einem tariflich näher umschriebenen Umfang anfällt, ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal. Darum wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst mit der Folge weitergehender Vergütungsansprüche um.

(amtliche Leitsätze)

BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 6 AZR 264/20 –
(Vorinstanzen: LAG Köln, Urt. v. 4.3.2020 – 3 Sa 218/19 –; ArbG Bonn, Urt. v. 11.3.2019 – 1 Ca 1885/18 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.10.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 10 / 2021
Veröffentlicht: 2021-09-25
Dokument Unterscheidung der Rufbereitschaft vom Hintergrunddienst