Vereinsmitglieder sind oft nicht unfallversichert
Erleiden Vereinsmitglieder bei der Tätigkeit für ihren Verein einen Unfall, dann stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt des Unfalls ein versichertes Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorgelegen hat, ob eine versicherte Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen ist oder ob die verunglückte Person lediglich mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen wahrgenommen hat und daher unversichert geblieben ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-03 |