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Vertrauensarbeitszeit – Betriebsrat hat Auskunftsrecht

Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber bezüglich der sogenannten AT-Mitarbeiter (Angestellte mit übertariflichem Gehalt) monatliche Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, ferner über Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG über Verlän gerungen der täglichen Arbeitszeit auf mehr als 8 Stunden.

Seite 92

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.02.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 2 / 2004
Veröffentlicht: 2004-02-01
Dokument Vertrauensarbeitszeit – Betriebsrat hat Auskunftsrecht