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Verwertung von nach Ablauf der Frist in § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV vorgelegten Behandlungsunterlagen

§275Abs.1Nr.1SGBV;§17cAbs.2KHG;§7Abs.2Satz3PrüfvV 2015

1. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen, die das Krankenhaus nach Ablauf der vierwöchigen Fristin§7Abs.2Satz3PrüfvV2015vorlegt.

2. Es bleibt dabei offen, ob § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2015 überhaupt eine Ausschlussfrist enthält. Jedenfalls bewirkt die Bestimmung keine Einschränkung der Amtsermittlung im gerichtlichen Verfahren.

(redaktionelle Leitsätze)

SG Dortmund, Urt. v. 31.03.2017 – S 24 KR 230/16 –, nicht rechtskräftig.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-02
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