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Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern bei einer Stadtverwaltung

Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.

§§ 6, 9 BPersVG.
§ 65 HPVG.

HessVGH, Beschl. v. 25. 06. 2009 – 22 A 1895/08.PV –

Seiten 395 - 396

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2009
Veröffentlicht: 2009-10-01
Dokument Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern bei einer Stadtverwaltung