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Wertpapier Compliance als Teil der Corporate Governance von Kreditinstituten

Der Begriff „Compliance“ ist schillernd und wird meist nicht trennscharf verwendet. Oft findet man in Unternehmen Compliance Beauftragte oder Chief Compliance Officer, die im Detail gar nicht wissen, für welche Tätigkeitsbereiche sie die Verantwortung übernommen haben und wofür sie in ihrer von der Geschäftsleitung abgeleiteten und delegierten Funktion haften. Die Diskussion aufgrund der strafrechtlichen Garantenstellung eines Compliance Officer war nur ein Beispiel dafür.
Es wird somit immer wichtiger, dass das ausufernde Aufgabenfeld einer Compliance-Funktion und vor allem der handelnden Personen in Form der Compliance Beauftragten/Chief Compliance Officer detailliert definiert wird. Eine detaillierte Definition des Berufsbildes eines Compliance-Officer gewinnt daher stark an Bedeutung. Diese Definition sollte als Grundlage für die konkrete Stellendefinition herangezogen werden.
Um dies tun zu können, ist es wesentlich, sich die historische Entwicklung der Wertpapier Compliance Funktion vor Augen zu führen. Der Begriff Compliance stammt aus dem angelsächsischen Rechtskreis und wird gemeinhin verstanden als das Handeln einer natürlichen oder juristischen Person in Übereinstimmung mit den Gesetzen und/oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Im Gegensatz zum angelsächsischen Rechtskreis, der „Compliance“ und die mit dem Begriff verbundene Funktion und Organisation bereits sehr viel früher kannte, wurde erst Mitte der 90er Jahre „Compliance“ auch in Deutschland offiziell erwähnt, allerdings nicht in dem als Artikel 1 des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1.1.1995 in Kraft getretenen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) selbst, sondern zunächst nur mittelbar in der Gesetzesbegründung.
In der Vergangenheit fehlten klare Begriffsdefinitionen. Damit verbunden war eine weite Interpretationsmöglichkeit der Aufgabenstellung für die Compliance- Funktion. Dies hat allerdings in der Vergangenheit nicht dazu geführt, eine allumfassende Compliance Umsetzung in Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu schaffen.

Seiten 461 - 498

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