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Zu Problemen des Informationsanspruchs der Interessenvertretung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX

Die Bestimmung des § 84 Abs. 2 SGB IX wurde durch den Gesetzgeber zum 1. Mai 2004 von Grund auf novelliert. Sie befasst sich mit dem so genannten „betrieblichen Eingliederungsmanagement“ und berührt damit auch das Verhältnis zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung. Da dieser Norm gewissermaßen noch der „Schmelz“ des Neuen anhaftet, verwundert es nicht, dass der Anwender bei ihrer Interpretation auf Probleme stößt, die noch nicht als geklärt gelten dürfen. So ist in der Literatur nach wie vor umstritten, ob die Interessenvertretung – und damit auch die Personalvertretung (vgl. § 93 Satz 1 SGB IX) – von der Leitung der Dienststelle über den von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX betroffenen Personenkreis zu informieren ist, auch wenn die Betroffenen der Weitergabe dieser Information zuvor noch nicht zugestimmt haben. Die Diskussion hat durch zwei erstinstanzliche Entscheidungen, in der übereinstimmend die Meinung vertreten wird, es bedürfe dieser Zustimmung nicht, neue Nahrung erhalten. Die Befürworter dieser Argumentationslinie suchen sich auf § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX zu stützen und geben zu bedenken, dass die Interessenvertretung ihrer (mit dieser Regelung statuierten) Überwachungsaufgabe nur dann gerecht werden könne, wenn sie über diejenigen Grundkenntnisse verfüge, die sie in die Lage versetzten zu überprüfen, ob und gegebenenfalls ob mit oder ohne ihre Beteiligung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden müsse. Danach sei die Interessenvertretung eben auch zur Kontrolle darüber angehalten, ob alle betroffenen arbeitsunfähigen Beschäftigten vom Arbeitgeber angeschrieben werden und hierbei die nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX notwendigen Vorinformationen erhalten; das könne die Vertretung aber nur leisten, wenn sie wisse, welcher Beschäftigte überhaupt für ein betriebliches Eingliederungsmanagement in Betracht komme. Die Vertreter der gegenläufigen Interpretation, die eine Zustimmung der Betroffenen für unumgänglich halten, verweisen auf das Selbstbestimmungsrecht des (schwer)behinderten Menschen und äußern darüber hinaus datenschutzrechtliche Bedenken. Die nachfolgenden Überlegungen suchen die aufgeworfene Problemstellung zu lösen. Um die geschilderten Argumentationsansätze bewerten zu können, wird die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX sowohl in ihrer einfachrechtlichen Dimension (hierzu III.) als auch unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (hierzu IV.) betrachtet. Diese Analysen werden belegen, dass die Interessenvertretung ihren Informationsanspruch gegenüber der Dienststellenleitung nicht ohne die Zustimmung der Betroffenen durchsetzen kann. Allerdings gehen diese Untersuchungen von einer bestimmten Reichweite des persönlichen Anwendungsbereiches der diskutierten Norm aus, die einer vorherigen Erläuterung bedarf (hierzu II.).

Seiten 256 - 259

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2008
Veröffentlicht: 2008-06-30
Dokument Zu Problemen des Informationsanspruchs der Interessenvertretung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX