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Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata – neuere Entwicklungen (Teil I)

Welcher EU-Mitgliedstaat muss für den sozialen Schutz eines Wanderarbeitnehmers eintreten, wenn dieser arbeitslos wird? Zumeist lautet die Antwort aus langer Tradition heraus: Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit. Allerdings geben sowohl EuGH-Rechtsprechung als auch aktuelle europäische Normsetzung Anlass, dieses „eherne Gesetz“ zu hinterfragen. Teil II in der Mai/Juni-Ausgabe behandelt die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die insoweit eine erstaunliche Wendung bewirkt hat.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-04-07
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Dokument Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata – neuere Entwicklungen (Teil I)