Zweck und Inhalt des Anhangs
– Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264 a HGB haben als Bestandteil ihres Jahresabschlusses einen Anhang aufzustellen.
– Dem Anhang kommt sowohl eine Ergänzungs- als auch eine Informationsfunktion zu.
– Einzelne Angaben dürfen in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Unternehmens und anderen Kriterien ggf. unterbleiben.
– Angaben müssen unterbleiben, soweit dies für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Bundesländer erforderlich ist.
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