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Zwischenberichterstattung

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Zwischenberichterstattung als Instrument einer kapitalmarktorientierten Unternehmensberichterstattung für wirtschaftliche Entscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer nahezu die Bedeutung des jährlichen Abschlusses von Unternehmen erlangt hat. Infolgedessen wurde die Zwischenberichterstattung durch den IAS 34 „Zwischenberichterstattung“, das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) und den DRS 16 „Zwischenberichterstattung“ erheblich erweitert und konkretisiert.
Grundsätzlich sind nach IFRS bilanzierenden Unternehmen gemäß IAS 1.36 nur zur jährlichen Abschlusserstellung verpflichtet. Aus IAS 34 ergibt sich indes keine unmittelbare Verpflichtung zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen. Der Standard kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn das entsprechende nationale Recht, Börsenbestimmungen oder Aufsichtsbehörden eine Zwischenberichterstattung vorsehen oder eine freiwillige Aufstellung des Unternehmens besteht. Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile sowie der Bilanzierungsund Bewertungsgrundlagen von Abschlüssen, die für eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden. In diesem Standard wird weder vorgeschrieben, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wie häufig oder innerhalb welchen Zeitraums nach dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat. Das IASB empfiehlt jedoch Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, Zwischenberichte aufzustellen und zu veröffentlichen (vgl. IAS 34.1). Sofern ein Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt und veröffentlicht, ist IAS 34 anzuwenden (vgl. IAS 34.3).

Seiten 661 - 676

Dokument Zwischenberichterstattung