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Inhalt der Ausgabe 11/2014

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Aktuelles

Aktuelles

+++ Vom XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Frankfurt/Main +++ Von der Arbeitsschutz Aktuell 2014 in Frankfurt/Main +++ GDA-Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Erkrankungen gestartet – MSE-Portal gdabewegt.de freigeschaltet +++ Moderne Führung, zukunftsfähige Unternehmen +++

Rechtskataster aktuell

Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit von apl. Prof. Dr. Ralf Pieper, Bergische Universität Wuppertal, zusammengefasst.

Betriebliche Organisation

TRBA 100 – Technische Umsetzung

Mit der Überarbeitung der neuen Biostoffverordnung (BioStoffV) wurde auch die TRBA 100 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ angepasst und im Oktober 2013 veröffentlicht. Die TRBA 100 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung Arbeitsmedizinische Vorsorge. Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

REACH & CLP – Status Quo der gefahrstoffspezifischen Vorgabenumsetzung in den Unternehmen

Neue oder geänderte Vorgaben resultierend aus der REACH- und CLP-Verordnung erfordern angepasste Unternehmensprozesse und Kontrollmechanismen im Rahmen eines ganzheitlichen Gefahrstoffmanagements. Der Beitrag befasst sich mit dem Status der REACH- und CLP-Umsetzung in den Unternehmen und stellt Möglichkeiten der konformen Vorgabenumsetzung vor.

Betriebliche Prävention

Arbeitsalltag mit Gefahrstoffen: Von Aceton bis Zinnchlorid – das 1x1 zu Umgang und Lagerung

Sicherheitsbeauftragter ja oder nein? Arbeitsschutzgesetz, ja, Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung auch, aber Chemikaliengesetz? Neuordnung des Geräte- und Produktionssicherungsrechtes, Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen, Gefährdungsbeurteilung und Bewertung, befähigte Personen – worauf es ankommt, wenn Gefahrstoffe zur täglichen Arbeit in den Betrieben gehören, wie man die Gesundheit der Mitarbeiter schützt und welche Vorschriften zu beachten sind.

Unfallversicherung / Recht

REACH, CLP, Biozide & Co: Änderungen bei Europäischen Regelungen zu Chemikalien (Teil 1)

Das Recht zu Gefahrstoffen in Europa wurde in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts auf eine völlig neue Grundlage gestellt: Das Inverkehrbringen (Vermarktung) von Gefahrstoffen wird seit 2007 in der REACH-Verordnung geregelt, Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung enthält die CLP-Verordnung, die 2009 in Kraft getreten ist. Diese Regelungen unterliegen einem ständigen Wandel. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen für die betriebliche Praxis sowie bedeutende Entwicklungen mit einem Schwerpunkt auf den Änderungen seit dem Sommer des vergangenen Jahres.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei krebserzeugenden Gefahrstoffen

Krebserzeugende Gefahrstoffe lassen sich auch in der heutigen Arbeitswelt nicht wegdenken. Obwohl das Substitutionsgebot nach § 7 Abs. 3 GefStoffV verlangt, dass Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen sind, die nicht oder weniger gefährlich sind, kann ein Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nicht immer vermieden werden. Das staatliche Arbeitsschutzrecht fordert daher unter bestimmten Voraussetzung die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Der Stromschlag am Bahnhof in Leipzig

Das Landgericht (LG) Leipzig und Oberlandesgericht (OLG Dresden) hatten im Februar und September 2011 über folgenden Fall zu entscheiden: Ein von der Deutschen Bahn beauftragtes Unternehmen sollte am Bahnhof Leipzig-Wahren eine neue Bahnenergieleitung errichten. Die Bahn als Betreiberin erließ eine Betriebs- und Bauanweisung (BETRA) und benannte dort als „Schaltantragsteller“ den Obermonteur O, der als Fahrleistungsmonteur seit 1973 bei diesem Auftragnehmer arbeitete.

Das Problem der Zweitausbildung bei der Unfall-Waisenrente nach § 67 SGB VII

Die Frage, ob die Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet sind, den Kindern der durch einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit verstorbenen Versicherten eine Waisenrente auch während einer Zweitausbildung zu zahlen, ist immer noch umstritten. Da der Wortlaut des § 67 SGB VII insoweit neutral gefasst ist (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: „Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt, … bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise … sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet …“), bietet es sich zunächst an, die familien-/unterhaltsrechtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1610 Abs. 2 BGB („Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf …“) auch zu § 67 SGB VII heranzuziehen.

Service

Marktplatz – Arbeitsschutz von A–Z

+++ Jederzeit bereit für den Gefahrguteinsatz +++ Staubfreie Baustellen: Mobile Absauggeräte entfernen Staub dort, wo er entsteht +++ TÜV-zertifizierte Sicherheits-Schleusengeländer beugen Betriebsunfällen vor +++

Medien

Interview: Gefahrstoffmanagement

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 11 / 2014
Veröffentlicht: 2014-10-30
 

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