Inhalt der Ausgabe 06/2018
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Die Kundenanlage gilt als ein Königsweg, um zahlreiche regulatorische und finanzielle Pflichten zu umgehen, die der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes mit sich bringt. Als Kundenanlagen kommen nicht nur klassische Hausanlagen in Betracht, sondern auch größer dimensionierte Verteilungsanlagen – beispielsweise in Industrieparks oder größeren Wohnanlagen. Ob alle Voraussetzungen einer Kundenanlage erfüllt sind, ist häufig umstritten, wofür es zwei wesentliche Gründe gibt: Erstens enthält die Legaldefinition in § 3 Nr. 24a und b EnWG eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe; zweitens bedarf die Einstufung als Kundenanlage keiner vorherigen regulierungsbehördlichen Entscheidung, sondern zunächst einer Selbsteinschätzung des Betreibers, die (allenfalls) der regulierungsbehördlichen und gerichtlichen Missbrauchskontrolle unterliegt.
Die Elektromobilität steht in den Startlöchern. Um ihr zum endgültigen Durchbruch zu verhelfen, versucht der Gesetzgeber mit einer Reihe von Maßnahmen, den Aufbau der Ladeinfrastruktur zu unterstützen. Da die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladesäulen rechtlich ein Querschnittsthema darstellen, erstrecken sich die für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Ladesäuleninfrastruktur maßgeblichen Normen über alle Rechtsbereiche.
Ein Windenergievorhaben kann nach § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unzulässig sein, wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Diese Vorschrift hat in der Vergangenheit zu einer massiven Blockade von Windenergievorhaben seitens des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Deutschen Flugsicherung GmbH insbesondere in der Umgebung von sog. Drehfunkfeuern (VOR/DVOR) geführt.
Im Zuge der Energiewende und der zeitlich gestaffelten Abschaltung der Kernkraftwerke bis zum Jahr 2022 stehen immer weniger grundlastfähige Kapazitäten zur Verfügung, wohingegen die stark volatilen Erzeugungsarten der Erneuerbaren Energien laufend zunehmen. Das gesetzgeberische Instrumentarium der Stilllegungsverbote erlangt damit immer größere Bedeutung. Auf dieser Grundlage kann die Stilllegung von grundlastfähigen konventionellen Kraftwerken untersagt werden, wenn diese systemrelevant sind.
Standpunkte
ER aktuell
Rechtsprechung
§§ 77 Abs. 3 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2018 – VI-3 Kart 806/18 (V)
§§ 37 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 EEG 2009, §§ 37 Abs. 2, 38 EEG 2012, § 60 Abs. 3 Satz 3 EEG 2014, §§ 110 Abs. 1, 110 Abs. 4 EnWG, § 66 Abs. 2 ZPO
OLG Hamm, Urt. v. 16.07.2018 – I-8 U 119/17
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 12.10.2017 – 4 O 434/16
anhängig: BGH, VIII ZR 278/18
§ 3 Nrn. 14, 40, 41 EEG 2012, §§ 86 Abs. 1, 132 Abs. 2 VwGO
BVerwG, Beschl. v. 26.07.2018 – 8 B 41/17
vorgehend: Hessischer VGH, Urt. v. 09.08.2017 – 6 A 1908/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2015 – 5 K 4650/13.F
§§ 145, 241 Abs. 2, 242, 612, 632 BGB, §§ 3 Nr. 22, 36 EnWG, §§ 1, 3 Abs. 2 StromGVV
OLG München, Urt. v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17
vorgehend: LG München, Urt. v. 17.10.2017 – 16 HK O 6125/17
§§ 1, 3 Nr. 29c, 3 Nr. 37, 20 Abs. 1, 46 Abs. 1, 2, 3 EnWG, Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 GG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, §§ 134, 241 Abs. 2 BGB
OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2018 – 2 U 4/17
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2016 – 41 O 58/15 KfH
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