Inhalt der Ausgabe 01/2019
Editorial
Inhalt / Impressum
Management
Viele Schweizer Unternehmen sehen sich gemäß einer aktuellen Studie der Hochschule Luzern von der Digitalisierung betroffen. Dementsprechend besteht für diese ein Bedarf zur digitalen Transformation des Geschäftsmodells sowie der Angebote. Wichtig erscheint es in diesem Zusammenhang, die damit einhergehenden Risiken der digitalen Transformation nicht zu vernachlässigen.
Wenn nicht ich, wer sonst, wenn nicht jetzt, wann dann? Diese als Moses-Prinzip bekannte Sichtweise ist häufig ein Credo der Compliance. Aufgedeckte Missstände und Schwächen gilt es zu korrigieren, vollständig und unverzüglich, Raum für Diskussionen scheint es nicht zu geben. Wo es gilt, mit hohem Tempo Veränderungen umzusetzen und wo ein wenig mehr Gelassenheit anzuraten ist, zeigt der folgenden Text auf.
Legal
Am 23. April 2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen veröffentlicht, die ihrerseits etwaige Verstöße gegen enumerativ aufgezähltes Unionsrecht melden. Mit dem veröffentlichten Richtlinienentwurf wird prima facie ein dualistischer Ansatz verfolgt: Einerseits ist die Herstellung eines europaweiten Mindeststandards für den rechtlichen Schutz von Hinweisgebern intendiert, andererseits normiert der Entwurf eine weitgehende Rechtspflicht zur Implementierung von Hinweisgebersystemen.
Das eingeführte Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt, welches auch liebevoll als schwarze Liste oder Sünderdatenbank bezeichnet wird, wird zukünftig dafür Sorge tragen, dass in den Unternehmen jeweils noch mehr Beachtung und Rücksicht auf die Einhaltung von Compliance genommen wird. Letztlich will kein Unternehmen auf dieser schwarzen Liste mit Namen verewigt werden.
Die EU hat im letzten Jahr eine Verordnung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von gewissen Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten erlassen. Durch diese neue Regelung, die ab 2021 umgesetzt werden muss, besteht Handlungsbedarf für Unternehmen, um einen Beitrag zu einer regelkonformen und globalen Mineralienlieferkette beizutragen.
Detection
Als Teil der Beweiskette gehen Inhalte aus Vernehmungen in die Konstruktion des möglichen Tatablaufes bei Ermittlungsverfahren mit ein und beeinflussen somit den weiteren Verlauf der Rechtsprechung. Die Art der Protokollierung ist dabei rechtlich auf Schriftlichkeit festgesetzt und doch umstritten. So sollen in Zukunft Videoprotokolle schriftliche Protokolle ergänzen.
Der Industriedienstleister Bilfinger wurde nach einem Korruptionsskandal in Nigeria im Rahmen eines Defferred Prosecution Agreement unter die Aufsicht eines Monitors, der vom US-amerikanischen Justizministerium berufen wurde, gestellt. Berufen wurde der Schweizer Rechtsanwalt Mark Livschitz. In Heft 1/2018 der ZRFC berichtete der Chief Compliance Officer von Bilfinger Olaf Schneider, über die Auswirkungen auf das Compliance-System und die Praxis unter dem Monitor-Regime.
Law Report
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Profession
Interview mit Carsten Beisheim, Partner bei Bird & Bird im Bereich Compliance.
Service
+++ Ihr Turbo für Compliance oder Fraud-Management +++ Absolventen stellen sich vor: Daniela Kovacevic, CIE Jahrgang 2017, Prämierung Beste CIE Abschlussarbeit +++ Veranstaltungen: Was steht an! +++
+++ Wirtschaftskriminalität 2018: Compliance in der Versicherungswirtschaft +++ Datenpannen & DSGVO: Was ist meldepflichtig? +++
+++ Christoph Lütge / Matthias Uhl: Wirtschaftsethik +++ Christian Ahrendt: Entscheidungen unter Unsicherheit +++
Aufruf
Fast alle Unternehmensangehörige, die über dezidierte Einblicke in betriebliche Missstände verfügen und sich dazu entscheiden, diese zu thematisieren, wenden sich zunächst an betriebsinterne Adressaten (Vorgesetzte usw.). Dies kann manchmal allerdings (tatsächlich oder zumindest in den Augen des Mitarbeiters) scheitern und unter Umständen sogar zu Nachteilen führen (Repressionen der eigenen Kollegen oder von Leitungsmitgliedern). Zum Teil erscheint eine Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden oder die Medien dann als letzter Ausweg.
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