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Inhalt der Ausgabe 04/2012

Beiträge

Die bilanzpolitische Bedeutung der Gemeinkostenverteilung bei der Ermittlung der Herstellungskosten – Teil II –

Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten, die bilanzpolitisch genutzt werden können, sind im Wesentlichen auf produzierende Betriebe beschränkt. Bei diesen Betrieben sind sie in der Regel aber von großer Bedeutung. Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten beschränkte sich handelsrechtlich nach dem HGB a.F. die Wertuntergrenze auf die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung.

Einbringungen in eine Personengesellschaft

Nunmehr hat die Verwaltung zum Umwandlungssteuergesetz v. 7.12.2006, geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 22.12.2009 Ausführungsbestimmungen erlassen.

Rechnungsabgrenzungsposten – Teil I –

Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung haben sich auch in den letzten Jahren in vielfacher Hinsicht mit den Posten der Rechnungsabgrenzung einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten besonderer Art beschäftigt. Mit den folgenden Ausführungen wird der entsprechende Beitrag in StBp 1/1998, 10 ff. (Teil I) und StBp 2/1998, 39 ff. (Teil II) fortgeführt.

Ausgewählte Entscheidungen zum Steuerstrafrecht

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht. Der Berichtszeitraum umfasst im Wesentlichen das Jahr 2010. Wegen der vor dem Berichtszeitraum ergangenen wesentlichen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Steuerstrafrecht wird auf den Vorjahresbericht verwiesen.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der Konzentrationsmaxime und den Verfahrensrechten der Beteiligten

1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat.

2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es genügen, wenn der Name des Zeugen sowie dessen Arbeitgeber angegeben wird.

3. Das prozessrechtliche Leitbild, den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen, rechtfertigt es nicht, erhebliche Beweisanträge abzulehnen, die erst in der mündlichen Verhandlung und nach einer Umstellung der Prozessstrategie eines Beteiligten gestellt werden.

Service

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2012
Veröffentlicht: 2012-04-11
 

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