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Inhalt der Ausgabe 08/2021

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Aufsätze

Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer

Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer ist schon länger in der Diskussion, nunmehr kommt sie zum 1.1.2022. Somit können Personengesellschaften unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsform auf Antrag ertragsteuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Die Einführung eines Optionsrechtes zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften kommt dem Bestreben einer rechtsformunabhängigen Besteuerung sehr entgegen. Es bedarf hier lediglich eines Antrags beim zuständigen Finanzamt – mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ist der Wechsel zur Körperschaftsteuer vollzogen.

Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung und Folgen ihrer Verletzung

Bei der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die allgemeinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten hinaus in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Wirkt er nicht oder nur unzureichend mit, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich zu der gebotenen Mitwirkung zwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ob Zwang zulässig und angebracht ist, hängt vom Einzelfall ab.

Zur Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren begründet ist.

Rechtsprechung

Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz

BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 – VI R 19/18

Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR

BFH-Urteil vom 25. März 2021 – VIII R 47/18
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2021
Veröffentlicht: 2021-08-02
 

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