Inhalt der Ausgabe 03/2014
Inhalt/Editorial
Aufsätze
Seit etwa 20 Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage erörtert, ob und ggf. inwieweit die Vorschriften des UWG auf die Geschäftstätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen anwendbar sind. Der deutsche Gesetzgeber hat bekanntlich den Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder eingeführt, ohne die Vorschriften über die Wahlfreiheit im SGB V um Wettbewerbsregeln für die Krankenkassen zu ergänzen. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 3.10.2013 in Sachen BKK Mobil Oil eine neue Runde dieser Diskussion eingeleitet. Im Lichte des Gemeinschaftsrechts kann die Anwendbarkeit von lauterkeitsrechtlichen Vorschriften auf die Krankenkassen nicht mehr von vornherein ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Krankenkassen sind seit 2011 enger an handelsbilanzielle Rechnungslegungsgrundsätze gebunden als zuvor. § 77 Abs. 1a SGB IV formuliert für das Sozialversicherungsrecht die handelsbilanziellen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Besondere Anforderungen gelten für die Bildung von Pensionsverpflichtungen. Im Hinblick auf die jahrzehntelang unterbliebene Bilanzierung der Altersversorgungszusagen, insbesondere im Rahmen von DO-Anstellungsverhältnissen bei Allgemeinen Ortskrankenkassen, hat der Gesetzgeber großzügige Übergangsfristen zur vollständigen Erfassung der Pensionsverpflichtungen vorgesehen. Der Beitrag beleuchtet den Umfang der Erleichterungen und die Auswirkungen der Geltung handelsrechtlicher GoB.
Ob ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist für die Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie die Krankenkassen aus mehrfacher Sicht von erheblicher Bedeutung. Die Unternehmer tragen die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung allein. Ihre Beschäftigten haben bei Arbeitsunfällen Entschädigungsansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für sie bestehen jedoch gemäß § 11 Abs. 5 SGB V keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen wären.
Aktuelles
+++ Kabinett beschließt Entwurf des 1. Pflegestärkungsgsetzes +++
Aktuelles aus der EU
+++ EU-Parlament legt Standpunkt zur Medizinprodukte-Verordnung fest +++ EU-Verordnung für klinische Studien verabschiedet +++
Aktuelle Entscheidungen
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.5.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13
(Vorinstanzen: BSG, Urteil vom 2.7.2013 – B 1 KR 49/12 R, B 1 KR 5/13 R)
BAG, Urteil vom 6.5.2014 – 9 AZR 678/12
(Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.5.2012 – 3 Sa 230/12)
1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 16.1.2014 – VK 1 – 119/13 (Sofortige Beschwerde: eingelegt beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen VII-Verg 5/14)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2014 – 1 KR 108/14 KL ER
Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2014 – L 8 KR 27/13 B ER
(Vorinstanz: SG Frankfurt, Beschluss vom 28.5.2012 – S 25 KR 293/12 ER)
Service
+++Behrends / Gerdelmann, Krankenhaus-Rechtsprechung (KRS) +++ Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) Gesamtkommentar SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung – Kommentar +++
+++ G-BA Rechtssymposium „Bedarfsplanung“ +++
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