Inhalt der Ausgabe 07+08/2012
Inhalt/Editorial
Aktuelles
+++ VDBW: 10 Jahre Betrieblicher Nichtraucherschutz +++ BG ETEM zeichnet Unternehmen für vorbildliche Wiedereingliederung aus +++ VDSI: Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 – Teilzeitbeschäftigte zählen voll +++ BG BAU: Bei Arbeiten im Ausland unfallversichert +++
Fachbeiträge
„Erst gestalten wir die Gebäude – und dann gestalten sie uns“. Mit diesem Zitat von Winston Churchill wird die Bedeutung von Gebäuden klar. Zunächst ging es den Menschen um ein Dach über dem Kopf, sei es eine Höhle oder ein Zelt. Als Burgen gebaut wurden, ging es um Sicherheit und um strategischen Einfluss. Schlösser hatten eher repräsentative Funktionen und dokumentierten Macht und Reichtum. Ging der Handwerker im Mittelalter seinem Beruf in aller Regel noch in kleinen Räumlichkeiten nach, so etablierte sich mit der zunehmenden Industrialisierung zunächst die Manufaktur („Arbeitshaus“) und später die Fabrik. Durch die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen der Tragwerksplanung entstanden im weiteren Verlauf Bahnhofs- und Industriehallen, Museums- und Ausstellungsgebäude sowie Sport- und Vergnügungspaläste. Fabriken waren oft aufwendig gebaute Hallen mit einer repräsentativen Villa des Besitzers auf dem Gelände.
Mit dem Wandel der Arbeit vollzog und vollzieht sich auch ein Wandel der Arbeitsstätten. Neben dem Schutz der Beschäftigten und der Produktionsanlagen gewann die funktionale Komponente eine immer höhere Bedeutung. Fabriken zur Montage von Automobilen oder sonstigen großvolumigen Produkten werden heute aus der Sicht der Logistik optimiert. „Vorne rein und hinten raus“ ist ein plakatives Grundprinzip der Fabrikplanung. Bei der Produktion von Speicherchips sind die Anforderungen der Produktion im Reinraum oberste Gestaltungsgrundlage. Und so weiter.
In der 2004 novellierten Arbeitsstättenverordnung werden Detailregelungen an Arbeitsstätten im Gegensatz zur alten Verordnung nicht mehr getroffen und durch Zielvorgaben ersetzt. Zur Konkretisierung wird seit 2005 im Ausschuss für Arbeitsstätten ein Technisches Regelwerk von Arbeitsstättenregeln ermittelt, das die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten konkretisieren soll. Bis Ende 2012 wird das Regelwerk voraussichtlich in wesentlichen Teilen fertig gestellt sein.
Die gesellschaftspolitische Diskussion über den Nichtraucherschutz hat dazu geführt, dass Rauchverbote in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens durchgesetzt sind und in der Gesellschaft akzeptiert werden. Die Aufgabe der Politik ist es dabei, für das Zusammenleben der Menschen Lösungen zu finden, die von der Mehrheit der Bevölkerung mitgetragen werden.
Wie eingangs (vgl. Teil 1 dieses Beitrags in sis 5-2012) formuliert, ist das systematische Planen und Handeln für Sicherheit und Gesundheit ein wesentlicher Aspekt bei der Umsetzung einer zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitspolitik. Dieses systematische Planen und Handeln macht nur dann Sinn, wenn es auf der Grundlage verlässlicher Daten, auf einer entsprechenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen und damit verbundener Gefährdungen beruht. Nach dem Arbeitsschutzgesetz soll die Gefährdungsbeurteilung dafür die Basis bilden. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung werten wir als „ein“ Indiz für ein systematisches Vorgehen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere dann, wenn externe Experten in die Planung und Umsetzung einbezogen werden.
Die arbeitsmedizinische bzw. betriebsmedizinische Tätigkeit bewegt sich in dem Spannungsfeld zwischen medizinischer Heilkunde und kundenorientierter Dienstleistung, wobei die Reflexion über den Stand der Professionalisierung der Arbeits- bzw. Betriebsmedizin (beide Begriffe werden im Folgenden synonym verwendet) wenig entwickelt zu sein scheint. Dies gilt für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen in ihrer alltäglichen Praxis, die FachvertreterInnen in den verschiedenen Organisationen des Staates wie auch für die Politik, die Kammern und die medizinischen bzw. ärztlichen Institutionen einschließlich der medizinischen Fakultäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
Man lernt nie aus, heißt es im Volksmund. Doch lebenslanges Lernen bedeutet nicht, permanent in Seminaren zu sitzen. Vieles lernen wir heutzutage „informell“. Besonders für den Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit spielt informelles Lernen eine große Rolle. Allerdings müssen die betrieblichen Rahmenbedingungen stimmen, wie eine Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit dem Titel „Sicherheits- und Gesundheitskompetenz durch informelles Lernen im Prozess der Arbeit“ jetzt zeigt. Dann können Beschäftigte die nötigen Kompetenzen für sicheres und gesundes Arbeiten entwickeln.
Produktbericht
Die Zahlen sind erschreckend: Jedes Jahr kommt es in Deutschland zu etwa 26.000 gemeldeten Unfällen bei Arbeiten auf Leitern – meist mit schlimmen Folgen. Dabei sind es nicht nur enorme Kosten für das Gesundheitswesen, die dadurch entstehen: Hinter jedem Unfall stecken auch das Schicksal und die Zukunft eines Menschen. Hauptursachen für diese Unfälle sind häufig die Auswahl des falschen Steiggerätes sowie der nicht fachgerechte Umgang mit Leitern, Tritten und Gerüsten.
Für die Praxis
Am 05. Dezember 2011 wurde vom ABAS die Stellungnahme „Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe“ verabschiedet.
Die Handlungsanleitung LV 37 gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV), den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die LV 37 richtet sich neben den Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der Länder auch an Ersteller und Benutzer von Arbeits- und Schutzgerüsten.
Ausgewählte Termine 2012
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements – bEM – zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung der bEM nachkommt, hat nach § 84 Abs. 2 SGB IX der Betriebsrat zu überwachen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig.
+++ Dicke Luft im Zimmer ? +++ Initiative Wohlfühlarbeit für das Büro +++ EH-Türwächter mit Voralarm sichert Notausgangstüren +++ Neon von bimos definiert neue Standards +++
+++ Arbeitsschutz beim Schweißen +++ Aus dem „Nöthlichs“: Arbeitsstätten +++ Kompetent und schnell entscheiden – mit der Datenbank „Gesetzliche Unfallversicherung“ +++ Arbeitsstättenverordnung kompakt erläutert +++ Mit Sicherheit gut ins Berufsleben starten! +++ Umweltmanagement für kleine und mittlere Unternehmen +++ „Sicherheit beim Wäschetransport“ – aktualisierte Broschüre +++
Was gehört zur Arbeit? Natürlich ein Arbeitgeber, dann die Arbeitnehmer. Und natürlich die Arbeitszeit und die Betriebsmittel. Und schließlich auch noch der Ort, an dem die Arbeit verrichtet wird, die Arbeitsstätte. Die Frage, wie diese Arbeitsstätte beschaffen ist, spielt eine erhebliche Rolle für die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit.
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